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Diese Vermittlungsleistung heißt ins stamm übersetzt auch Aufsperrdienst, Schlüsselnotdienst, Schlossdienst oder Notöffnungsdienst (vor allem dann, wenn sie extern der Ladenöffnungszeit erfolgt). Viele zivilrechtliche Beurteilung haben hohe Rückstände für den Bereich Öffnung der Wohnungstür abgelehnt. In einem vor dem Amtsgericht Köln 2013 verhandelten Fall täuschte die lokale Telefon eine örtliche Dasein vor. Im Ganzen berechnete es 444 Euro. Das Strafgerichtshof verurteilte den Schluesseldienst zur Rückzahlung von 351 Euro sowie der Verfahrenskosten.[7] Das Amtsgericht Hamburg-Altona sagte eine Rechnungssumme von 520 Euro ebenso für unangemessen.[8]
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